Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Der Einlass erfolgt nur mit gültigem Ticket. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, dem Besucher aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle hat der Besucher nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes des Tickets, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person des Besuchers begründet ist. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird nur mit einem sogenannten Besucherbändchen gestattet. Beim Wiederbetreten des Geländes ist das unbeschädigte Bändchen vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Bei Verlust des Bändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises oder Ersatz.
2. Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung
Insofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht lediglich nur ein Anspruch auf Rückerstattung des Nennwertes des Tickets. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn abgesagt werden, ohne Angabe von Gründen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollte Gefahr durch die Witterungsumstände für Gesundheit und Körper bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen wie zum Beispiel höherer Gewalt, gerichtlicher Entscheidung, behördlicher Anordnung, höherer Gewalt oder der Gefährdung von Festivalbesuchern durch das Fehlverhalten anderer oder drohender Eskalation besteht kein Schadensersatzanspruch oder Anspruch auf Rückerstattung. Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Geländes, wie zum Beispiel Bühnen wegen Überfüllung, zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Ansprüche auf Schadensersatz, da eine genaue Planbarkeit der Besucherströme nicht möglich ist.
3. Hör- und Gesundheitsschäden
Dem Besucher ist bewusst, dass Festivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen durch Musik, etc. Der Veranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Den Besuchern wird zum Schutz vor eventuellen Höroder Gesundheitsschäden empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt somit auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen.
4. Anspruch auf Schadensersatz
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
5. Verbotene Gegenstände
Es ist verboten, Glas jeder Art, pyrotechnische Gegenstände, Drogen, Waffen aller Art sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen. Dies wird bei der Ankunft und auf dem Zeltplatz kontrolliert. Mitgeführte Glasflaschen oder andere verbotene Gegenstände werden dem Besucher abgenommen.
Die Abgabe von Getränken auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt ausschließlich in Plastikbechern, für den ein Pfand erhoben wird. Der Besucher erklärt sich mit dem Kauf des Tickets damit einverstanden.
Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder oben genannte Regelungen kann ein Platzverweis erfolgen. In diesem Fall ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen.
6. Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Rechte für Fotos oder sonstige Medien, welche durch von uns beauftragte Fotografen oder andere Medienpartner erstellt wurden, liegen beim Veranstalter. Jeder Besucher erklärt sich mit Zutritt zum Gelände bzw. Erwerb eines Tickets damit einverstanden. Somit kann der Veranstalter frei über die Nutzung der erstellten Medien, abgelichteter Fahrzeuge oder Personen entscheiden. Bsp. hierfür können sein: Nutzung von Bildern auf Printmedien oder in öffentlichen Medien (zum Bsp. Facebook, Webseite des Veranstalters, etc.) Somit stellt die Verwendung der o.g. Medien keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
7. Veranstaltungs- / Programmänderungen
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und bzw. oder terminlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist und 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält der Veranstalter sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so rechtzeitig bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals stattfinden. Der Veranstalter bemüht sich im Falle einer Absage einzelner Künstler, etc. um angemessenen Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler, etc. bestehen nicht.
8. Parken
Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen abgeparkt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Das Parken auf dem gesamten Veranstaltungsgelände geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei dem Veranstaltungsgelände um Wiesen- und Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit des Geländes kann wetterbedingt eingeschränkt bzw. erschwert sein. Für eventuelle Schäden, Verschmutzungen oder Diebstahl der Fahrzeuge übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
9. Rettungswege
Es sind alle Flucht- und Rettungswege zum Befahren für die Feuerwehr oder die Johanniter bzw. den Notarzt, etc. zu jeder Zeit entsprechend freizuhalten.
10. Tiere
Das Mitbringen von Hunden oder anderen Haustieren ist grundsätzlich untersagt.
11. Haftung des Veranstalters bei Diebstahl
Der Veranstalter haftet nicht für Verluste und Schäden, die dem Besucher durch Diebstahl, Einbruch, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Sämtliche Versuche des Diebstahls von Eigentum des Veranstalters oder der Besucher bringt einen sofortigen Platzverweis sowie eine strafrechtliche Verfolgung in Form einer Anzeige mit sich. Der Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises und auf erneuten Einlass ist ausgeschlossen.
12. Umgang mit Abfällen
Der Standplatz ist während der Veranstaltung sauber zu halten und der Müll in Mülltüten und in die dafür bereitgestellten Müllcontainer zu entsorgen. Sollten einige Besucher dem nicht nachkommen so müssen diejenigen mit einem Platzverweis rechnen. An der Kasse erhalten alle Besucher des Campingplatzes einen Müllsack gegen eine Pfandgebühr. Die Höhe der Pfandgebühr ist den Schildern an der Kasse zu entnehmen. Der Pfandbetrag wird den Besuchern gegen Abgabe des gefüllten Müllsacks und der Müllpfandkarte zurückerstattet. Die Abfälle sind nach der Veranstaltung am Abreisetag (Sonntag) zu den angegebenen Zeiten an der zentralen Müllabgabestelle zu entsorgen.
13. Campen
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Die Öffnung und Zuteilung der Park- und Campingflächen erfolgt ausschließlich durch das Ordnungspersonal/Security. Das Campen ist nur auf den ausgewiesenen Zelt- und Campingplätzen gestattet. Der Veranstalter hat das Recht, beim Einlass nicht die komplette Campingfläche zu öffnen, sondern die Campingfläche Stück für Stück je nach Bedarf zu öffnen. Bauabnahmepflichtige fliegende Bauten sind auf den Zelt- und Campingplätzen untersagt. Das Graben von Löchern jeglicher Größe und Tiefe ist auf den sämtlichen Flächen und Wegen verboten. Die entstehenden Kosten zur Beseitigung von Gräben und deren Schäden werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Das Grillen mit Einweg- und Drei-Bein-Grills unter Aufsicht ist erlaubt. Das Verwenden von Spiritus, Benzin und anderen brennenden Substanzen und Flüssigkeiten ist strengstens untersagt. Es ist außerdem verboten, glühende Kohle auf den Rasen oder in Mülleimer und Container zu entsorgen. Offenes Feuer und Lagerfeuer jeglicher Art sind untersagt.
14. Radios, Fernseher, Soundsysteme
Bei der Benutzung von Radios, Fernseher, CD-Player usw. ist darauf zu achten, dass die anderen Besucher des Veranstaltungsgeländes nicht gestört werden. Der Aufbau und Einsatz von professionellen Beschallungs-Anlagen ist auf dem gesamten Gelände untersagt. Bei Zuwiderhandlungen kann die komplette Musikanlage durch den Veranstalter sichergestellt werden.
15. Sauberkeit
Der Zelt- bzw. Campingplatz ist während der Veranstaltung sauber zu halten und der Müll in Mülltüten und in die dafür bereitgestellten Müllcontainer zu entsorgen. Sollten einige Besucher dem nicht nachkommen so müssen diejenigen mit einem Platzverweis rechnen. An der Kasse erhalten alle Besucher des Zelt- und Campingplatzes einen Müllsack gegen eine Pfandgebühr. Die Höhe der Pfandgebühr ist an der Kasse ausgeschrieben. Das Pfand wird den Besuchern gegen Abgabe des vollen Müllsacks und der sog. Müllpfandkarte zurückerstattet. Nach der Veranstaltung (Sonntag) sind die Abfälle an der zentralen Müllabgabestelle zu entsorgen.
16. Wasser / Sanitäranlagen
Wasser ist ein kostbares Gut. Alle Besucher sind dementsprechend angehalten, damit sparsam umzugehen. Die zur Verfügung gestellten Duschen und Toiletten sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln.
17. Fahrzeuge
Auf dem gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Fahrzeuge, die auf Flucht- und Rettungswegen oder durchfahrtsbehindernd parken, können ohne Ankündigung abgeschleppt werden. Die Kosten für das Abschleppen trägt der Verursacher. Das Fahren mit Autos, Motorrädern und Quads ist auf dem kompletten Veranstaltungsgelände untersagt. Diese Fahrzeuge dürfen lediglich zum Befahren und Verlassen des Geländes genutzt werden. Außerdem dürfen sämtliche Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit (5km/h) die Platzwege befahren. Das Fahren im Publikums-/ Bühnenbereich, schneller als 5km/h ist strengstens untersagt und führt einen sofortigen Platzverweis mit sich. Auch das Fahren unter Alkoholeinfluss ist untersagt und kann den Ausschluss von der Veranstaltung bedeuten. Für eventuelle Schäden und Verschmutzungen an den Fahrzeugen übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Ab 21.00 Uhr ist das Fahren behördlich untersagt und bedeutet - striktes Fahrverbot.
18. ESD / Auspuffanlagen
Die Endschalldämpfer erfüllen einen besonderen Zweck! Das heißt, die Auspuffanlagen bleiben komplett. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt ein Ausschluss von der Veranstaltung. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittsbändchen seine Gültigkeit und ein Anspruch auf Rückerstattung oder erneuten Einlass ist ausgeschlossen.
19. Verbot des Betretens von bestimmten Flächen
Das Betreten oder Befahren gekennzeichneter Flächen, wie z.B. die Start- und Landebahn, das (Be-)Klettern auf Bühne, Traversen, Zäunen, Gebäuden, Stromkästen, Lichtmasten, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Müllcontainer und anderen Einrichtungen sind auf dem gesamten Gelände strikt verboten. Ein solches Fehlverhalten kann zum sofortigen Platzverweis führen.
20. Diebstahl / Straftaten / Vandalismus
Sämtliche Versuche des Diebstahls von Eigentum des Veranstalters oder der Besucher und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern bringt einen sofortigen Platzverweis sowie die strafrechtliche Verfolgung in Form einer Anzeige mit sich. Der Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises und auf erneuten Einlass ist ausgeschlossen. Außerdem sind mutwillige Beschädigungen sämtlicher Gegenstände untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
21. Sicherheit und Ordnung
Auf dem gesamten Gelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von durch beauftragte Dritte, wie der Security, etc. ausgeübt. Es ist dem Veranstalter, dessen Personal und den Anordnungen der Ordnungskräfte/Security jederzeit ohne Wiederspruch Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Platzverweis ausgesprochen werden, welcher einem sofortigem Veranstaltungsverbot gleichkommt. Der Veranstalter bzw. das Platzpersonal sind in Ausübung des Hausrechtes berechtigt, die Aufnahme von Personen zu verweigern oder sie des Platzes zu verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände und im Interesse der Besucher erforderlich erscheint. Die Benutzung aller Einrichtungen des Geländes geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, Unfälle, Diebstahl und Verluste am Eigentum der Platzbesucher kann keine Haftung übernommen werden.
22. Aufenthalt ohne Berechtigung
Personen die sich ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, werden strafrechtlich verfolgt in Form einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Leistungserschleichung.
23. Geltung des Jugendschutzes
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt das Jugendschutzgesetz. Besucher unter 18 Jahren haben ein entsprechendes Formular (sog. Muttizettel) und eine Kopie des Ausweises eines Elternteils bzw. der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.